Allgemeiner Teil
Diese Bedingungen bestehen aus einem allgemeinen Teil und aus besonderen Teilen, nämlich
Dienstleistungen und vertikaler Transport, Werkvertrag, Leihgabe & Miete und Kauf.
Der allgemeine Teil findet immer Anwendung. Darüber hinaus ist in jedem besonderen Teil festgelegt,
wann der betreffende besondere Teil zusätzlich Anwendung findet. Bei Widersprüchen
zwischen dem besonderen Teil und dem allgemeinen Teil haben die Bestimmungen des
besonderen Teils Vorrang.
1. Definitionen
1.1 Verbraucher: ein Auftraggeber, der eine natürliche Person ist und nicht in
Ausübung seines Berufs oder Gewerbes handelt.
1.2 Vertrag: die schriftliche oder elektronische Festlegung des
Inhalts der Vereinbarung durch Russcher.
1.3 Dritter/Dritte: jede (juristische) Person, die nicht Russcher oder der Auftraggeber ist.
1.4 Russcher: der Nutzer dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter Russcher
Staphorst B.V. mit der Handelskammer-Nummer 88718816 und Kraanverhuur Russcher en Zn. B.V.
mit der Handelskammer-Nummer 05082670.
1.5 Auftraggeber: jede Partei, die mit Russcher einen Vertrag abschließt oder
(möglicherweise) abschließen möchte.
1.6 Vertrag: der Vertrag, d. h. die Gesamtheit der Vereinbarungen zwischen
Russcher und dem Auftraggeber.
2. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Rechtsbeziehungen zwischen Russcher und dem Auftraggeber.
2.2 Soweit im Vertrag von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen wird,
gilt der Inhalt des Vertrags.
2.3 Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird
ausdrücklich abgelehnt.
3. Zustandekommen des Vertrags und Änderungen
3.1 Alle von Russcher abgegebenen Angebote und Offerten sind unverbindlich, auch wenn sie eine Annahmefrist oder Gültigkeitsdauer angeben, und können jederzeit von Russcher widerrufen werden.
3.2 Ein Angebot oder eine Offerte ist nicht länger als 30 Tage gültig, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
3.3 Änderungen des Vertrags (einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zwischen den Parteien können vom Auftraggeber nur durch eine schriftliche Bestätigung von Russcher nachgewiesen werden.
3.4 Wird im Vertrag oder in diesen Bedingungen die Anforderung oder Bedingung gestellt, dass Russcher etwas genehmigen muss, gilt, dass der Auftraggeber nur anhand schriftlicher Nachweise nachweisen kann, dass diese Genehmigung tatsächlich erteilt wurde.
3.5 Änderungen des Vertrags können dazu führen, dass von Russcher vereinbarte Fristen überschritten werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadensersatz, Kündigung, Auflösung, Aussetzung usw.
3.6 Alle von Russcher abgegebenen Angebote und Offerten basieren stets auf den Informationen, die der Auftraggeber Russcher zur Verfügung gestellt hat. Alle von Russcher abgegebenen Angebote und Offerten beziehen sich ausschließlich auf das, was Russcher in seinem Angebot oder seiner Offerte angegeben hat. Wenn der Auftraggeber beispielsweise (aber nicht ausschließlich) Russcher Dokumente zur Verfügung stellt, auf deren Grundlage Russcher ein Angebot oder eine Offerte erstellt, bedeutet dies nicht, dass alles, was in diesen Dokumenten enthalten ist, auch im Angebot oder in der Offerte von Russcher berücksichtigt wurde. Der Auftraggeber muss selbst prüfen, ob das, was Russcher anbietet/offertiert, seinen Wünschen entspricht. Enthalten die genannten Dokumente Bestandteile, die nicht ausdrücklich in der Offerte/dem Angebot von Russcher aufgeführt sind, muss der Auftraggeber Russcher von sich aus bitten, hierfür ein separates Angebot zu erstellen; die betreffenden Bestandteile gelten dann als Mehrarbeit.
3.7 Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet Russcher nicht, einen Teil der Waren/Dienstleistungen zu einem anteiligen Preis zu liefern.
3.8 Die angebotenen und vereinbarten Preise basieren stets auf der Durchführung des gesamten Vertrags (aller im Angebot/Vertrag enthaltenen Bestandteile). Akzeptiert der Auftraggeber das Angebot nur teilweise oder handelt es sich um Minderleistungen, ist Russcher berechtigt, die Preise im Angebot bzw. im Vertrag anzupassen und für die verbleibenden Bestandteile einen höheren Preis zu berechnen.
3.9 Wird in diesen Bedingungen oder im Vertrag angegeben, dass eine bestimmte Regel gilt, sofern nicht anders vereinbart (oder Wörter ähnlicher Bedeutung), trägt der Auftraggeber die Beweislast für das Vorliegen einer abweichenden Vereinbarung. Dies kann der Auftraggeber ausschließlich durch schriftliche Nachweise belegen.
3.10 Stellt Russcher auf Wunsch des Auftraggebers Informationen über Dienstleistungen oder über ihr Unternehmen zur Verfügung (z. B. durch Ausfüllen von Fragebögen), gilt, dass diese Informationen stets als Richtwerte zu verstehen sind. Aus diesen Informationen können keine Ansprüche abgeleitet werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
3.11 Russcher ist niemals verpflichtet, Anfragen, Bestellungen, Aufträge usw. des Auftraggebers anzunehmen, und behält sich stets die Freiheit vor, keine Arbeiten (mehr) für den Auftraggeber auszuführen und nicht (mehr) zu liefern, auch wenn zwischen Russcher und dem Auftraggeber eine langfristige Beziehung besteht und/oder der Auftraggeber in gewissem Maße von Russcher abhängig ist. Im Falle einer Ablehnung durch Russcher, eine Anfrage o. Ä. auszuführen oder die Beziehung anderweitig zu beenden, ist Russcher niemals zu Schadensersatz oder Kompensation verpflichtet.
3.12 Gezeigte und/oder bereitgestellte Muster, Proben, Angaben zu Farben, Maßen, Gewichten und andere Beschreibungen in Broschüren, Preislisten, Werbematerialien und/oder auf der Website von Russcher oder Dritten (wie marktplaats.nl) sind so genau wie möglich, dienen jedoch nur der Orientierung. Hieraus kann der Auftraggeber keine Rechte ableiten.
4. Durchführung des Vertrags
4.1 Angegebene und/oder vereinbarte Fristen gelten als Richtwerte und stellen gegenüber Russcher niemals endgültige Fristen dar.
4.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag wegen Überschreitung der angegebenen Frist zu kündigen, bevor er Russcher, nach Ausbleiben der vereinbarten Leistung innerhalb der vereinbarten Zeit, schriftlich (E-Mail nicht eingeschlossen) eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung gesetzt hat und die Leistung auch innerhalb dieser Frist durch Russcher ausbleibt.
4.3 Der Auftraggeber hat alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erforderlichen Daten und Dokumente eigenverantwortlich und rechtzeitig Russcher zur Verfügung zu stellen.
4.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erstes Verlangen von Russcher alle von Russcher angeforderten Daten und Dokumente bereitzustellen, insbesondere folgende Unterlagen:
a. Einen rechtsgültig vom Auftraggeber unterzeichneten Vertrag, der vom Auftraggeber zur Unterzeichnung bereitgestellt wurde;
b. Einen aktuellen, rechtsgültig beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister der Handelskammer (oder einer vergleichbaren Stelle, falls der Auftraggeber nicht bei der niederländischen Handelskammer eingetragen ist) betreffend den Auftraggeber und alle übergeordneten Einheiten;
c. Eine Kopie eines aktuellen und gültigen Personalausweises des rechtsmäßigen Vertreters des Auftraggebers, anhand dessen Russcher die Identität und Unterschrift des rechtsmäßigen Vertreters angemessen überprüfen kann.
4.5 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sorgt der Auftraggeber auf eigene Kosten und eigenes Risiko dafür, dass Russcher oder von Russcher beauftragte Dritte rechtzeitig verfügen können über:
a. Alle notwendigen Angaben zu den Umständen, die für die Durchführung des Vertrags relevant sind;
b. Die erforderlichen Genehmigungen, wie (aber nicht ausschließlich) öffentlich- und privatrechtliche Zustimmungen (z. B. Genehmigungen).
4.6 Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm oder in seinem Namen an Russcher bereitgestellten Daten und Mittel (auch in den vorstehenden Absätzen genannt) richtig und vollständig sind. Der Auftraggeber hat für die rechtzeitige Bereitstellung dieser Daten und Mittel zu sorgen. Bei Verzögerungen wird die Ausführungsfrist entsprechend ausgesetzt.
4.7 Russcher ist berechtigt, Dritte für die Durchführung des Vertrags einzuschalten.
4.8 Liefert der Auftraggeber Materialien oder andere Gegenstände zur Reparatur, Überarbeitung, Verarbeitung usw. durch Russcher oder muss Russcher im Rahmen des Vertrags bestimmte Gegenstände oder Teile davon demontieren/entfernen, fallen eventuelle Reste bzw. diese Gegenstände an Russcher, ohne dass der Auftraggeber Anspruch auf (Schaden-)Vergütung hat. Kosten für Entsorgung oder Ablagerung von Stoffen und anderen Gegenständen, die durch die vorgenannten Arbeiten entstehen, trägt der Auftraggeber.
4.9 Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten und Risiko dafür, dass Russcher die Handlungen zur Durchführung des Vertrags rechtzeitig und ungehindert ausführen kann, und leistet hierzu alle erforderliche Unterstützung. Beim Entladen von Gegenständen (z. B. bei Miete, Werkvertrag oder Kauf) hat der Auftraggeber auf eigene Kosten ausreichende Unterstützung sicherzustellen.
4.10 Es steht Russcher frei, die Arbeiten im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen nach eigenem Ermessen auszuführen. Russcher hat insbesondere das Recht, zu bestimmen, zu welchen Zeitpunkten eigenes Personal oder eingesetzte Dritte die Arbeiten durchführen und wie durch wetterbedingte produktive Ausfalltage umgegangen wird.
4.11 Werden die zu liefernden und/oder zu vermietenden Gegenstände, Rechte oder Dienstleistungen nicht (mehr) genutzt, gehandelt oder ist deren Nutzung oder Anwendung durch die Behörden/ zuständige Stellen/Zertifizierungsstellen eingeschränkt, behindert oder verboten, ist ausschließlich Russcher berechtigt, den Vertrag außergerichtlich ohne vorherige Ankündigung aufzulösen, ohne dass der Auftraggeber Anspruch auf Schadensersatz, Kostenerstattung oder andere Entschädigung hat.
4.12 Die von Russcher oder im Auftrag von Russcher auszuführenden Maßnahmen müssen jederzeit durch Russcher oder die eingesetzten Dritten durchgeführt werden können, mindestens jedoch an Werktagen zwischen 07:00 und 17:00 Uhr. Erfolgt die Durchführung außerhalb dieser Zeiten, ist Russcher berechtigt, einen Aufschlag zu berechnen.
4.13 Muss Russcher für die Durchführung des Vertrags Sicherheitsmaßnahmen treffen (z. B. gemäß Arbeitsschutzgesetz) und entstehen dadurch Kosten, trägt der Auftraggeber diese Kosten. Diese sind nicht im angegebenen/vereinbarten Preis enthalten und können separat in Rechnung gestellt werden.
4.14 Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet und nicht möglich, den Vertrag oder daraus resultierende Rechte und/oder Pflichten ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder zu belasten (z. B. mit einem Pfandrecht), ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Russcher. Diese Bestimmung hat dingliche Wirkung im Sinne von Art. 3:83 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
4.15 Der Auftraggeber bleibt selbst und auf eigene Kosten und Risiko verantwortlich und haftbar für unter anderem:
a. Geschäftsführung, Organisation und Sicherheit seines Unternehmens/Organisation, die Ausübung der Tätigkeiten seines Unternehmens/Organisation und eigene geschäftliche Angelegenheiten;
b. Entscheidungen über das Maß, in dem er sich auf von Russcher erbrachte Leistungen stützt, sowie über deren Nutzung und Implementierung;
c. Entscheidungen, die die Arbeiten und deren Ergebnisse beeinflussen;
d. Ein- und Verkauf von Gegenständen.
4.16 Stellt Russcher fest, dass die Durchführung des Vertrags nicht, nur mit zusätzlichen Arbeiten oder nur mit Behinderungen ausgeführt werden kann (z. B. weil Russcher warten muss, Lieferadresse unvollständig übermittelt wurde, die Situation anders ist als zuvor angegeben oder eingeschätzt, Russcher keinen Zugang zum Gelände erhält, Dritte mit Ansprüchen drohen etc.), hat Russcher jederzeit mindestens Anspruch auf Vergütung aller (zusätzlichen) Arbeitsstunden und Kosten (einschließlich Reise-, Aufenthalts- und Wartezeiten), unbeschadet sonstiger oder zusätzlicher Rechte von Russcher.
4.17 Der Auftraggeber sorgt selbst dafür, dass der Untergrund/Boden für die Lagerung und Verarbeitung der betreffenden Gegenstände geeignet ist. Wird z. B. Betonplatten geliefert, müssen diese auf einem ausreichend tragfähigen Untergrund platziert werden. Werden z. B. Betonplatten verlegt, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten und Risiko für einen geeigneten und ausreichend festen Untergrund zu sorgen, auch wenn Russcher dazu noch Arbeiten ausführt.
4.18 Der Auftraggeber ist selbst auf eigene Kosten und Risiko für eine sichere Umgebung verantwortlich. Führt Russcher z. B. Arbeiten an einem Standort durch, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten und Risiko für erforderliche Absperrungen und sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Werden z. B. Platten auf Anforderung des Auftraggebers verlegt, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass Dritte dadurch keinen Schaden erleiden.
4.19 Sind persönliche Schutzausrüstungen (PSA) erforderlich, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten und Risiko für deren Bereitstellung und Einhaltung der Vorschriften zu sorgen.
5. Transport
5.1 Sofern die Parteien vereinbaren, dass Russcher Gegenstände des Auftraggebers oder Dritter transportiert, findet dieser Artikel Anwendung (unbeschadet der Anwendung der übrigen Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den betreffenden Vertrag).
5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet: a. Russcher rechtzeitig alle Angaben über die Gegenstände sowie deren Handhabung zu machen, zu denen er in der Lage ist oder in der Lage sein sollte und von denen er weiß oder wissen sollte, dass sie für Russcher von Bedeutung sind; b. die vereinbarten Gegenstände am vereinbarten Ort, zur vereinbarten Zeit und auf die vereinbarte Weise sowie begleitet von dem vorgeschriebenen Frachtbrief und den sonst gesetzlich vom Absender geforderten Dokumenten dem Beförderer zur Verfügung zu stellen; c. das Gesamtgewicht der zu transportierenden Gegenstände auf dem Frachtbrief anzugeben; d. die vereinbarten Gegenstände in oder auf das Fahrzeug zu laden, zu verstauen und entladen zu lassen, sofern die Parteien nicht anders vereinbaren oder sich aus der Art des beabsichtigten Transports, unter Berücksichtigung der zu transportierenden Gegenstände und des bereitgestellten Fahrzeugs, nichts anderes ergibt.
5.3 Der Absender ist verpflichtet, bei der Bereitstellung der Gegenstände an Russcher einen richtigen und vollständigen Frachtbrief zu übergeben. Der Absender ist verpflichtet, den Frachtbrief gemäß den darauf enthaltenen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen, und er haftet zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Gegenstände für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gemachten Angaben.
5.4 Kommt der Empfänger nach Benachrichtigung über das Eintreffen der Gegenstände nicht, beginnt er nicht mit der Entgegennahme der Gegenstände, setzt er diese nicht regelmäßig und mit gebotener Eile fort oder verweigert er die Annahme der Gegenstände oder die Unterschrift zum Empfang, können die Gegenstände durch den Beförderer auf Kosten und Risiko des Auftraggebers an einem von Russcher bestimmten Ort gelagert oder aufbewahrt werden. Diese Gegenstände dürfen von Russcher nach Ablauf einer Woche auf Kosten des Auftraggebers öffentlich oder privat verkauft werden, ohne dass eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist. Russcher führt den Erlös aus dem Verkauf an den Auftraggeber ab, nach Verrechnung aller Forderungen von Russcher gegenüber dem Auftraggeber (einschließlich des Schadens, den Russcher erlitten hat, und der Kosten, einschließlich Arbeitsstunden, die Russcher entstanden sind).
5.5 Kommt der Auftraggeber einer Verpflichtung gegenüber Russcher nicht nach oder ist die Beladung und/oder Verstauung mangelhaft oder erfolgt eine Überladung, ist Russcher berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung (ohne vorherige Ankündigung oder Mahnung) aufzulösen. In diesem Fall schuldet der Auftraggeber mindestens 75 % des ursprünglich vereinbarten Preises.
5.6 Wird Russcher eine Strafe auferlegt, die (mit) auf den Auftraggeber zurückzuführen ist, z. B. wegen Überladung oder Nichterfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber Russcher, trägt der Auftraggeber diese Strafe vollständig; der Auftraggeber stellt Russcher diesbezüglich vollständig frei.
6. Abfall- und Entsorgungsstoffe
6.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist Russcher nicht verantwortlich für die Entsorgung und/oder Verarbeitung von Stoffen (wie, aber nicht ausschließlich, Abfallstoffe), die bei der Durchführung des Vertrags anfallen.
6.2 Falls Stoffe (wie, aber nicht ausschließlich, Abfallstoffe) bei der Durchführung des Vertrags freigesetzt werden, ist der Auftraggeber auf eigene Kosten und eigenes Risiko für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstigen Einrichtungen verantwortlich, die für die Annahme, den Transport, die Verarbeitung und/oder Ablagerung dieser (Abfall-)Stoffe erforderlich sind. Alle damit verbundenen Kosten sind nicht in den eventuell zuvor angegebenen oder vereinbarten Preisen enthalten und werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
7. Arbeitsaufträge
7.1 Die Spezifikationen der ausgeführten Arbeiten (wie, aber nicht ausschließlich, Arbeitsstunden), gelieferten Gegenstände und/oder fertiggestellten Arbeiten können von Russcher in dafür geeigneten Dokumenten (wie, aber nicht ausschließlich, Arbeitsaufträgen) festgehalten werden.
7.2 Russcher ist berechtigt, die in Absatz 7.1 genannten Dokumente (wie, aber nicht ausschließlich, Arbeitsaufträge) dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Der Auftraggeber hat innerhalb von 36 Stunden nach Vorlage des jeweiligen Dokuments seine Genehmigung durch Unterschrift zu erteilen oder (sofern er keine Genehmigung erteilen möchte) klar, konkret und spezifiziert anzugeben, welche Bestandteile des Dokuments seiner Ansicht nach nicht korrekt sind; unterbleibt dies, gilt die Genehmigung des Auftraggebers als erteilt.
8. Preise
8.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind die Preise in Angeboten und Verträgen oder sonstigen Angaben von Russcher in Euro, exklusive Transport- und Frachtkosten, exklusive Reise- und Aufenthaltskosten, exklusive Parkkosten, exklusive Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), exklusive Abrechnungen eingesetzter Dritter, exklusive etwaiger Einfuhrzölle, sonstiger Steuern, Abgaben und Gebühren sowie exklusive An- und Abfuhr von (freigesetzten) (Abfall-)Stoffen und Materialien. Die genannten Kosten können gesondert in Rechnung gestellt werden (möglicherweise auch durch Dritte).
8.2 Eine Erhöhung kostenbestimmender Faktoren, die nach Vertragsschluss entsteht, darf von Russcher an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Vertragserfüllung zum Zeitpunkt der Erhöhung noch nicht abgeschlossen ist. Nur wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, gilt, dass er im Falle einer Preiserhöhung durch Russcher berechtigt ist, den Vertrag zu kündigen, sofern die Preiserhöhung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgt.
8.3 Russcher ist berechtigt, den Preis in Rechnung zu stellen, den sie in vergleichbaren Situationen ebenfalls in Rechnung stellt, sofern die Parteien nicht ausdrücklich einen Preis vereinbart haben. Der Auftraggeber kann sich, falls kein ausdrücklicher Preis vereinbart wurde, nicht auf zuvor abgegebene Angebote und Offerten (ob ausgeführt oder nicht) berufen.
8.4 Erbringt Russcher zusätzliche Leistungen, die nicht zum Kern des Vertrags gehören (z. B. Wartungs- oder Reparaturarbeiten nach Lieferung eines gekauften Gegenstands oder Unterstützung bei der Nutzung eines Gegenstands während der Miete), hat Russcher für die Ausführung dieser Leistungen Anspruch auf eine (zusätzliche) angemessene Vergütung (die im Wesentlichen für Arbeit den üblichen Stundensätzen von Russcher entspricht). Solche Leistungen werden nicht kostenlos erbracht und sind nicht im Preis enthalten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
8.5 Wird vereinbart, dass die Ausführung des Vertrags durch Russcher zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum erfolgt und diese auf Wunsch des Auftraggebers verschoben wird, ist Russcher berechtigt, eine Preiserhöhung vorzunehmen, ohne dass der Auftraggeber Anspruch auf Kündigung oder anderweitige Beendigung des Vertrags hat.
9. Zahlung und Fälligkeit
9.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung ohne Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum per Bank in Euro.
9.2 Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Zahlungsfrist, ist der Auftraggeber ab dem Ablauf der Zahlungsfrist verpflichtet, Zinsen an Russcher zu zahlen. Der Zinssatz beträgt 10 % pro Jahr, gleich der gesetzlichen Handelsverzinsung (Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs), falls diese höher ist.
9.3 Der Auftraggeber haftet für alle tatsächlichen Kosten, die Russcher im Zusammenhang mit dem Inkasso ihrer Forderungen gegenüber dem Auftraggeber entstehen, mindestens jedoch 500 € pro Rechnung.
9.4 Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen von Russcher eine nach deren Ermessen ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, gerät er sofort in Verzug. Russcher ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag aufzulösen und entstandene Schäden auf den Auftraggeber zu übertragen.
9.5 Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegenüber Russcher mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber Russcher aus welchem Grund auch immer zu verrechnen, ist ausgeschlossen.
9.6 Der Auftraggeber ist in keinem Fall berechtigt, Verpflichtungen aufzuschieben.
9.7 Russcher ist berechtigt, den Vertrag in Teilen auszuführen und entsprechend abzurechnen.
9.8 Hat der Auftraggeber eine oder mehrere Forderungen gegenüber einer oder mehreren Gesellschaften der Russcher-Gruppe, ist Russcher berechtigt, diese Forderungen mit einer oder mehreren Forderungen der Russcher-Gruppe gegenüber dem Auftraggeber zu verrechnen. „Gruppe“ im Sinne dieses Absatzes bezeichnet eine „Gruppe“ gemäß Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
9.9 Russcher ist jederzeit berechtigt, vollständige oder teilweise Vorauszahlung bzw. ein Vorschuss zu verlangen. Der Auftraggeber hat einem solchen Verlangen nachzukommen. Russcher ist berechtigt, die Ausführung des Vertrags auszusetzen, bis diesem Verlangen entsprochen wird.
9.10 Russcher ist berechtigt, vor oder während der Vertragslaufzeit dem Auftraggeber ein Limit für den Betrag offener (unbezahlter) Rechnungen von Russcher zu setzen. In diesem Fall hat der Auftraggeber (auch wenn die Zahlungsfrist aller offenen Rechnungen noch nicht abgelaufen ist) sicherzustellen, dass der offene Gesamtbetrag das Limit nicht überschreitet. Wird das Limit überschritten, ist Russcher berechtigt, ihre Verpflichtungen auszusetzen (wie, aber nicht ausschließlich, die Arbeiten und die Lieferung der Gegenstände) bis der Auftraggeber einen Betrag gezahlt hat, sodass das Limit nicht mehr überschritten wird, ohne dass dies als Vertragsverletzung von Russcher gilt und ohne dass der Auftraggeber beispielsweise (aber nicht ausschließlich) Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Strafen, Kosten oder sonstigen Schadensersatzes oder auf Erfüllung, Kündigung oder Anfechtung des Vertrags hat. Das in diesem Absatz Bestimmte lässt das Recht von Russcher auf Schadenersatz und Kostenerstattung unberührt.
9.11 Alle Forderungen des Auftraggebers gegenüber Russcher oder Beträge, die der Auftraggeber Russcher schuldet, werden sofort fällig, wenn eine Zahlungsfrist überschritten wird, der Auftraggeber insolvent ist (oder ein gleichwertiges Verfahren in einem anderen Land eingeleitet wird), der Auftraggeber einen Antrag auf Stundung oder gleichwertige Maßnahmen stellt, Pfändungen auf sein Vermögen oder Forderungen gelegt werden, der Auftraggeber (juristische Person) aufgelöst oder liquidiert wird oder seinen Geschäftsbetrieb einstellt, der Auftraggeber (natürliche Person) ein Verfahren zur gesetzlichen Schuldenbereinigung (oder gleichwertig) beantragt, unter Vormundschaft gestellt wird (oder gleichwertig) oder verstirbt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben ausschließlich Eigentum von Russcher, solange der Auftraggeber die Forderungen nicht erfüllt hat: a. bezüglich der von Russcher an den Auftraggeber im Rahmen dieses oder irgendeines anderen (auch zukünftigen) Vertrags gelieferten oder noch zu liefernden Gegenstände, und/oder b. bezüglich der im Rahmen der unter a genannten Verträge für den Auftraggeber erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen, und/oder c. sich aus dem Versäumnis der Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen ergebend, wie (aber nicht ausschließlich) Zinsen, außergerichtliche und gerichtliche Kosten. Dieser Eigentumsvorbehalt entfällt also nicht, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt keine Forderung von Russcher unter Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Auftraggeber besteht, sondern erstreckt sich auch auf zukünftige Forderungen.
10.2 Alle von Russcher bezeichneten Gegenstände, die Russcher mittels Rechnungen oder anderweitig nachweisen kann, dass sie Gegenstände dieser Art geliefert hat, gelten zwischen den Parteien (und gegebenenfalls dem Insolvenzverwalter) vorbehaltlich des Gegenbeweises als von Russcher stammend.
10.3 Der Wert der abzugebenden Gegenstände gilt als maximal 50 % des Rechnungswertes der betreffenden Gegenstände, überschreitet jedoch niemals die gesamten offenen Forderungen. Die (außer)gerichtlichen Kosten und eventuelle Kosten für die Erlangung der Herausgabe werden auf 25 % des Rechnungswertes der betreffenden Gegenstände geschätzt.
10.4 Wird dem Auftraggeber Stundung gewährt oder befindet er sich im Insolvenzverfahren, ist er ab diesem Zeitpunkt nicht berechtigt, die Gegenstände zu verwenden oder zu veräußern.
11. Zurückbehaltungsrecht
Hat Russcher Gegenstände des Auftraggebers oder einer zur Gruppe des Auftraggebers gehörenden Einheit unter sich, ist Russcher berechtigt, diese Gegenstände zurückzuhalten, bis alle Forderungen, die Russcher zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Auftraggeber und/oder einer zur Gruppe des Auftraggebers gehörenden Einheit hat, erfüllt sind, wie (aber nicht ausschließlich) Forderungen aus diesem Vertrag, anderen Verträgen oder gesetzlichen Ansprüchen. „Gruppe“ im Sinne dieses Artikels bezeichnet eine „Gruppe“ gemäß Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
12. Höhere Gewalt
12.1 Im Falle höherer Gewalt, sowohl dauerhafter als auch vorübergehender Art, ist Russcher nach eigenem Ermessen berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag vorübergehend auszusetzen, ohne dass der Auftraggeber Anspruch auf Erfüllung, Schadenersatz oder Vertragsaufhebung geltend machen kann.
12.2 Unter höherer Gewalt wird zwischen den Parteien verstanden, neben den gesetzlichen und gerichtlichen Auslegungen, jede von außen kommende Ursache, vorhersehbar oder unvorhersehbar, auf die Russcher keinen Einfluss hat und die Russcher an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindert. Dazu gehören unter anderem (aber nicht ausschließlich): Arbeitsstreiks im Unternehmen von Russcher oder Dritter, von denen Russcher in irgendeiner Weise für die Vertragserfüllung abhängig ist, Kriegsgefahr, Krieg, Aufstand, Unruhen, Boykott, Verkehrsstörungen, einschränkende Maßnahmen oder Empfehlungen von Behörden, Epidemien, Pandemien, Rohstoffknappheit oder Knappheit des zu liefernden Produkts, (Einkaufs-)Preiserhöhungen von 10 % oder mehr, verspätete Lieferung von Rohstoffen oder sonstigem benötigten Material oder Nichterfüllung, Insolvenz oder Stundung bei einem oder mehreren Lieferanten oder eingesetzten Dritten, Naturkatastrophen, Witterungsbedingungen, die eine adäquate Ausführung der Arbeiten verhindern, Stromausfälle, Internet- oder Computernetzwerk- oder Telekommunikationsstörungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Todesfälle von Schlüsselpersonal von Russcher (wie die direkt und indirekt Geschäftsführenden von Russcher).
12.3 Russcher ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, die eine (weitere) Vertragserfüllung verhindern, nach dem Zeitpunkt eintreten, zu dem Russcher seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
13. Vertragsaufhebung und Aussetzung
13.1 Russcher behält sich das Recht vor, Verpflichtungen aus Verträgen auszusetzen, wenn der Auftraggeber nicht alle seine Verpflichtungen aus diesem und früheren Verträgen mit Russcher erfüllt hat.
13.2 Neben den sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Aufhebungsrechten ist Russcher berechtigt, den Vertrag (ganz oder teilweise – nach Wahl von Russcher) durch eine außergerichtliche Erklärung aufzulösen, wenn sie eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers befürchtet, der Auftraggeber insolvent ist (oder ein gleichwertiges Verfahren), Stundung beantragt hat oder seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder beabsichtigt einzustellen.
13.3 Soweit der Auftraggeber ein Aufhebungsrecht hat, ist dieses bei Dauerschuldverhältnissen auf die Aufhebung des betreffenden Vertrags oder eines Teils davon beschränkt, bei dem Russcher schuldhaft mangelhaft erfüllt hat. In diesem Fall besteht eine Rückerstattungspflicht für alle gegenseitig erbrachten Leistungen, die den betreffenden Vertrag oder Teil betreffen. Das Aufhebungsrecht gilt nicht für nachfolgende Verträge oder Lieferungen.
13.4 Wird der Vertrag von Russcher gemäß den vorstehenden Absätzen aufgelöst, hat der Auftraggeber den verbleibenden Teil der Hauptforderung zu begleichen, unbeschadet des Rechts von Russcher, zusätzlichen Schadenersatz zu verlangen, wenn der tatsächliche Schaden höher ist.
14. Geistige Eigentumsrechte
14.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, behält Russcher die Urheberrechte und alle sonstigen Rechte an geistigem Eigentum an den von ihr gelieferten Produkten, den von ihr abgegebenen Angeboten, Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, (Prototyp-)Modellen, Bild- und Wortmarken, Handelsnamen, Software usw.
14.2 Der Auftraggeber garantiert, dass alle im Rahmen des Vertrags von ihm an Russcher gelieferten (Verpackungs-)Materialien frei von geistigen Eigentumsrechten Dritter sind.
14.3 Der Auftraggeber stellt Russcher von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit geistigen Eigentumsrechten an vom Auftraggeber gelieferten Materialien oder Daten, die bei der Vertragserfüllung verwendet werden, frei.
14.4 Erkennt der Auftraggeber, dass die Produkte von Russcher Rechte Dritter verletzen oder Dritte Rechte von Russcher verletzen, hat er Russcher unverzüglich darüber zu informieren.
14.5 Sollte ein Dritter Rechte von Russcher verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Mitwirkung zu leisten, um Russcher in die Lage zu versetzen, rechtlich gegen diese Verletzung vorzugehen.
15. Konformität, Garantie und Freistellung
15.1 Russcher übernimmt keine Garantie für die Arbeit, gelieferten Gegenstände, Dienstleistungen oder ausgeführten Arbeiten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
15.2 Wird ein Gegenstand „wie gesehen“, „ohne Garantie“ oder mit ähnlichen Formulierungen verkauft, gilt, dass Russcher keinerlei Garantie übernimmt. Die Parteien betrachten den Kauf in diesem Fall als einen im Sinne von Artikel 7:19 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Russcher gewährleistet in diesem Fall nicht, dass der verkaufte Gegenstand bei Eigentumsübertragung die tatsächlichen Eigenschaften für den normalen Gebrauch besitzt. Auch für andere Eigenschaften oder Mängel, die den normalen Gebrauch beeinträchtigen, übernimmt Russcher keine Gewähr. Der Auftraggeber akzeptiert die Lieferung mit allen sichtbaren und unsichtbaren Mängeln.
15.3 Bezüglich der Frage, ob die Arbeit, gelieferten Gegenstände, Dienstleistungen und ausgeführten Arbeiten dem Vertrag entsprechen (und z. B. unter die Garantie fallen), können keine höheren Anforderungen gestellt werden als die üblichen Anforderungen und Normen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den normalen Gebrauch in den Niederlanden angemessen sind.
15.4 Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten dafür, dass (die Nutzung der) Arbeit, gelieferten Gegenstände, Dienstleistungen und Arbeiten allen gesetzlichen Vorschriften entspricht (z. B. auch Kennzeichen- und Registrierungsrecht). Auch wenn Russcher hierfür Leistungen erbringt, bleibt dies die Verantwortung des Auftraggebers.
15.5 Arbeit, Gegenstände, Dienstleistungen und Arbeiten sind nicht spezifisch auf die Nutzung durch den Auftraggeber abgestimmt, auch wenn Russcher eine Garantie gewährt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Auftraggeber prüft selbst die Eigenschaften und etwaige Zusatzanforderungen; besondere Anforderungen sind gesondert zu vereinbaren, Russcher kann hierfür zusätzliche Kosten berechnen.
15.6 Russcher ist nicht an Zusagen Dritter über Garantien gebunden, wie z. B. Herstellerangaben.
15.7 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Endnutzer der von Russcher gelieferten Arbeit, Gegenstände, Dienstleistungen und Arbeiten über alle relevanten Sicherheits-, Verwendungs-, Verarbeitungs-, Installations- und sonstigen Anweisungen verfügt. Der Auftraggeber stellt Russcher von Ansprüchen Dritter (einschließlich Endnutzer) frei, die aus der Nichtbereitstellung dieser Anweisungen resultieren.
15.8 Der Auftraggeber prüft die tatsächlichen und rechtlichen Aspekte der von Russcher gelieferten Arbeiten selbst. Dies gilt auch für Arbeiten, die außerhalb der Niederlande gehandelt oder genutzt werden. Russcher haftet nicht für Schäden oder gilt nicht als vertragsbrüchig, wenn Arbeiten den Vorschriften anderer Länder nicht entsprechen.
15.9 Der Auftraggeber stellt Russcher von Ansprüchen Dritter frei, die sich daraus ergeben, dass die Arbeit nicht den lokalen Vorschriften entspricht.
15.10 Der Auftraggeber informiert Russcher über alle (Verpackungs-)Vorgaben (einschließlich Informationspflichten) für Verkauf, Einfuhr und Transport in die Länder, in denen die Gegenstände empfangen, verkauft oder verkauft werden sollen. Kosten daraus trägt der Auftraggeber.
15.11 Verwendet der Auftraggeber eigene Verpackungen, stellt er Russcher für Schäden, die daraus entstehen, frei.
15.12 Garantierte Eigenschaften gelten ausschließlich zum Zeitpunkt der Lieferung (nicht danach).
15.13 Anspruch auf Garantie besteht nur, wenn der Auftraggeber alle Anweisungen von Russcher, diese AGB, den Vertrag und sonstige Verpflichtungen erfüllt.
15.14 Garantieansprüche stehen nur dem Auftraggeber zu, sind persönlich, nicht übertragbar und können nicht abgetreten werden.
15.15 Die Garantie gilt nicht, wenn: a. der Auftraggeber Verpflichtungen gegenüber Russcher nicht erfüllt; b. der Auftraggeber nicht gemäß diesem Vertrag handelt; c. Sicherheits- und Gebrauchsanweisungen nicht beachtet werden; d. normale Abnutzung vorliegt; e. unzureichende Schutzmaßnahmen getroffen wurden; f. Transportschäden vorliegen; g. unsachgemäße oder zweckwidrige Nutzung erfolgt; h. Abnutzung, Alterung, Kratzer oder Reibungsspur vorliegen; i. trotz bereits festgestellter Schäden oder Mängel weiterverwendet wird; j. unsachgemäße Lagerung erfolgt; k. außergewöhnliche Bedingungen vorliegen (Feuchtigkeit, chemische Dämpfe, Vibrationen, extreme Temperaturen).
15.16 Eine von Russcher anerkannte Garantieforderung stellt ausdrücklich keine Anerkennung der Haftung für Schäden dar.
15.17 Bei Ersatz oder Reparatur wird ausdrücklich keine neue Garantiezeit gewährt.
15.18 Erteilt der Lieferant/Hersteller Garantie, gelten strengere oder zusätzliche Bedingungen des Lieferanten/Herstellers.
15.19 Nach Ablauf einer bestimmten Garantiedauer bestehen keine Ansprüche mehr.
15.20 Der folgende Artikel dieser AGB ist ebenfalls im Garantiefall anwendbar.
16. Kontrolle und Abnahme
16.1 Der Auftraggeber hat die Gegenstände unmittelbar vor oder während der Lieferung zu (lassen) prüfen. Stellt der Auftraggeber Schäden fest, die während des Transports entstanden sind, hat er bei Lieferung sofort klare Fotos zu machen und aufzubewahren sowie einen spezifizierten Vorbehalt auf dem Frachtbrief zu vermerken. Sichtbare oder durch Kontrolle vernünftigerweise erkennbare Mängel oder Abweichungen von der Vereinbarung sind nach Möglichkeit direkt bei der Kontrolle, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach Lieferung schriftlich, begründet und belegt an Russcher zu melden (unter Beifügung der genannten Fotos).
16.2 Der Auftraggeber hat Dienstleistungen unmittelbar nach Abschluss der Ausführung des betreffenden Teils der Dienstleistungen zu (lassen) prüfen. Sichtbare oder durch Kontrolle vernünftigerweise erkennbare Mängel oder Abweichungen von der Vereinbarung sind nach Möglichkeit direkt bei der Kontrolle, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach Ausführung schriftlich, begründet und belegt an Russcher zu melden.
16.3 Im Falle von Werkverträgen hat der Auftraggeber während der Ausführung der Arbeiten/Materiallieferungen sowie bei der Abnahme regelmäßig Kontrollen durchzuführen (lassen). Vor der Abnahme gilt, dass sichtbare oder durch Kontrolle vernünftigerweise erkennbare Mängel oder Abweichungen nach Möglichkeit direkt bei der Kontrolle, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen schriftlich, begründet und belegt an Russcher zu melden sind (unter Beifügung klarer Fotos). Für den Zeitpunkt der Abnahme gilt die Regelung des Artikels 7:758 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Dabei sind alle Mängel, die der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Abnahme vernünftigerweise erkennen kann, begründet, belegt, klar, spezifiziert mündlich und schriftlich an Russcher mitzuteilen (unter Beifügung von Fotos).
16.4 Weitere Mängel oder Abweichungen von der Vereinbarung sind innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung begründet, belegt, klar, spezifiziert und schriftlich an Russcher zu melden.
16.5 Geringfügige Abweichungen von angegebenen Maßen, Gewichten, Zusammensetzungen, Ausführungen, Farben, Härte, Dicke oder andere Abweichungen, die keine wesentliche Änderung der Zusammensetzung, Ausführung oder Verwendbarkeit der Gegenstände oder Arbeiten bewirken, führen nicht dazu, dass die gelieferten oder abgenommenen Gegenstände bzw. Arbeiten nicht der Vereinbarung entsprechen, und geben dem Auftraggeber (unter anderem) nicht das Recht auf Kündigung, (teilweise oder vollständige) Aufhebung des Vertrags, Aussetzung, Ablehnung oder Verweigerung der Annahme oder Zahlung. Bei der Beurteilung der Vertragserfüllung bleibt der ästhetische Wert unberücksichtigt.
16.6 Ist ein Gegenstand/Werk mangelhaft und wurde rechtzeitig gemäß den Bedingungen dieses Artikels reklamiert (kumulative Bedingungen), hat der Auftraggeber das betreffende Teil der Sache/des Werks nach Möglichkeit an den Standort von Russcher anzubieten. Russcher sorgt anschließend für die Behebung oder stellt einen Ersatz bereit. Russcher ist nicht verpflichtet, Installation, Austausch oder sonstige Arbeiten sowie Transport zu oder vom Auftraggeber durchzuführen. Werden solche Arbeiten dennoch ausgeführt, können diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
16.7 Ist eine erbrachte Dienstleistung mangelhaft und wurde rechtzeitig gemäß den Bedingungen dieses Artikels reklamiert, wird Russcher die betreffenden Arbeiten gemäß Vertrag nacherbringen.
16.8 Russcher ist berechtigt, anstelle der vorstehenden Verpflichtungen dem Auftraggeber eine Ersatzvergütung (für das betreffende Teil) bis maximal zum Kaufpreis des betreffenden Teils des mangelhaften Gegenstands bzw. maximal zum Preis des betreffenden Teils der Arbeiten bzw. der Werkvergütung zu leisten, wobei Russcher bei dieser Vergütung berücksichtigen kann, dass das Teil inzwischen gealtert sein kann.
16.9 Darüber hinaus ist Russcher nicht verpflichtet, auch nicht im Garantiefall.
16.10 Ist eine Reklamation unbegründet, trägt der Auftraggeber sämtliche dadurch entstandenen Kosten. Untersuchungs- und Reparaturzeiten können in diesem Fall zu regulären Tarifen in Rechnung gestellt werden.
16.11 Reklamationen geben dem Auftraggeber nicht das Recht, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen oder zu mindern.
16.12 Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Leistungs- oder Abnahmemangel berufen, wenn die in diesem Artikel genannten Fristen und Bedingungen nicht eingehalten wurden. In diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche auf Nachlieferung, Aufhebung, Aussetzung, Kündigung oder Schadenersatz.
16.13 Hat der Auftraggeber ein Dokument unterzeichnet oder auf andere Weise die Fertigstellung, Abnahme oder Lieferung genehmigt, gilt die Arbeit als ordnungsgemäß abgeschlossen, es bestehen keine sichtbaren oder durch Kontrolle vernünftigerweise erkennbare Mängel, und die Lieferung entspricht dem Vertrag.
16.14 Nimmt der Auftraggeber die Sache oder das Werk ganz oder teilweise in Gebrauch, gilt die Arbeit als abgenommen, ordnungsgemäß abgeschlossen, und es bestehen keine sichtbaren oder vernünftigerweise erkennbaren Mängel.
16.15 Russcher ist nicht verpflichtet, bei Mitteilung über die Fertigstellung ein Dossier über die erbrachte Leistung dem Auftraggeber vorzulegen.
16.16 Beginnt der Auftraggeber bei Feststellung von Mängeln ohne schriftliche Genehmigung von Russcher mit Verkauf, Lieferung, Bearbeitung, Installation oder Verarbeitung, akzeptiert er die gelieferten Gegenstände und Dienstleistungen und verliert die Möglichkeit, sich auf den Mangel zu berufen.
17. Haftung und Freistellung
17.1 Jegliche Haftung von Russcher gegenüber Auftraggeber und Dritten ist pro Ereignis oder Ereignisreihe mit gemeinsamem Grund auf den Betrag begrenzt, den die Versicherung von Russcher in diesem Fall auszahlt. Diese Haftungsbeschränkung gilt für jede Haftungsform, insbesondere (aber nicht ausschließlich) für Schäden an verkauften Gegenständen, erbrachten Dienstleistungen, Arbeiten oder aus Vertragspflichtverletzungen, unerlaubten Handlungen oder Fehlern/Unterlassungen von Personal oder von Dritten, die im Rahmen des Vertrags eingesetzt werden.
17.2 Erfolgt aus welchem Grund auch immer keine Versicherungsleistung (z. B. weil der Schaden nicht gedeckt ist oder keine Versicherung besteht), ist die Haftung auf den Rechnungswert des betreffenden Vertrags begrenzt bzw. bei Daueraufträgen auf den Monatswert, jeweils maximal € 1.000.
17.3 Alle Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Russcher oder ihrer leitenden Angestellten.
17.4 Der Auftraggeber stellt Russcher von Ansprüchen Dritter frei, die mit der Vertragsausführung zusammenhängen, einschließlich (aber nicht ausschließlich) Schäden am Straßenbelag Dritter durch eingesetzte Geräte. Alle daraus entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber, einschließlich Anwaltskosten.
17.5 Diese Haftungsbeschränkung gilt auch im Garantiefall.
17.6 Der Auftraggeber hat stets sorgfältig und rechtmäßig zu handeln und Vertrag, AGB und geltende Gesetze einzuhalten. Geistige Eigentumsrechte und Datenschutz von Russcher und Dritten sind zu respektieren.
17.7 Russcher ist berechtigt, Maßnahmen gegen Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers zu ergreifen, um Haftung gegenüber Dritten zu vermeiden oder zu begrenzen.
17.8 Von Russcher kann nicht verlangt werden, sich über die Berechtigung von Ansprüchen Dritter oder das Vorgehen des Auftraggebers zu äußern oder in Streitigkeiten zwischen Dritten und Auftraggeber beteiligt zu sein. Der Auftraggeber muss solche Streitigkeiten selbst lösen und Russcher regelmäßig und unterlegt schriftlich informieren.
18. Marketing
18.1 Russcher und von ihr eingesetzte Dritte dürfen an zu liefernden oder vermieteten Gegenständen, auf dem Gelände, an Gebäuden oder anderen Arbeiten des Auftraggebers abnehmbare Werbeanlagen anbringen, ohne dass der Auftraggeber Anspruch auf Entschädigung hat.
18.2 Russcher kann Fotos oder Aufnahmen der Arbeiten/Lieferungen anfertigen (lassen) und/oder den Auftraggeber auffordern, solche Aufnahmen bereitzustellen. Russcher darf diese Aufnahmen veröffentlichen und für Marketingzwecke verwenden, z. B. auf ihrer Website.
19. Toepasselijk Recht en Geschillen
19.1 Auf alle Rechtsbeziehungen, an denen Russcher beteiligt ist, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
19.2 Das Wiener Kaufrecht (CISG) findet niemals Anwendung.
19.3 Das niederländische Gericht ist ausschließlich zuständig für Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Russcher und Auftraggeber. Russcher kann jedoch Streitigkeiten auch anderen zuständigen Gerichten vorlegen.
19.4 Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder der AGB ganz oder teilweise nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Die nichtige Bestimmung gilt als in Übereinstimmung mit dem erkennbaren Willen der Parteien angepasst, sodass sie nicht mehr nichtig ist.
20. Anwendbarkeit besonderer Bestimmungen für Dienstleistungen
Der Vertrag kann (auch) vorsehen, dass im Auftrag oder zugunsten des Auftraggebers Dienstleistungen erbracht werden, die nicht unter Werkverträge fallen (z. B. solche, die als Dienstvertrag qualifizieren). In diesen (und ähnlichen) Fällen gilt dieser besondere Teil (ergänzend).
21. Dienstleistungen – Allgemeines
21.1 Russcher wird sich nach bestem Können bemühen, vereinbarte Dienstleistungen sorgfältig auszuführen und anzubieten. Alle Dienstleistungen erfolgen ausschließlich auf Basis einer Verpflichtung zur Leistung, nicht zum Erfolg.
21.2 Aufträge werden ausschließlich unter Ausschluss der Wirkung der Artikel 7:404, 7:407 Absatz 2 und 7:409 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches angenommen und ausgeführt, auch wenn der Auftrag ausdrücklich oder stillschweigend mit Blick auf die Ausführung durch eine bestimmte Person erteilt wird.
21.3 Russcher ist jederzeit berechtigt, den Vertrag (kostenfrei) zu kündigen. Bei Verträgen unbestimmter Dauer beträgt die Kündigungsfrist für Russcher maximal eine Woche. Im Falle einer Kündigung gemäß diesem Artikel hat Russcher Anspruch auf die Vergütung für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen und Lieferungen.
21.4 Die Durchführung von Tests, das Beantragen von Genehmigungen und die Beurteilung, ob Anweisungen des Auftraggebers den gesetzlichen oder Qualitätsanforderungen entsprechen, gehört nicht zum Auftrag an Russcher, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
22. Wartungsarbeiten
22.1 Führt Russcher Wartungsarbeiten für den Auftraggeber aus (als eigenständiger Auftrag oder z. B. im Rahmen eines Kaufvertrages), ist Russcher berechtigt, die Arbeitsstunden in Rechnung zu stellen, zuzüglich zusätzlicher Kosten wie Materialkosten und Kosten für eingesetzte Dritte.
22.2 Im Preis für Wartungsarbeiten sind Materialkosten (z. B. für auszutauschende Teile) nicht enthalten und werden gesondert berechnet, sofern nicht anders vereinbart.
22.3 Bevor tatsächlich Reparaturen durchgeführt werden, muss Russcher häufig zunächst Untersuchungen zu den möglichen Ursachen durchführen. Auch diese Arbeiten können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
22.4 Aufgrund begrenzter Kapazitäten, Lieferverzögerungen von Teilen, dringenderer Aufträge oder anderer Gründe können Wartungsarbeiten nicht rechtzeitig abgeschlossen werden. Russcher haftet nicht für Schäden infolge solcher Verzögerungen.
23. Sonstiges
23.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, basiert der Preis auf Ausführung während normaler Arbeitszeiten pro Tag/Woche unter normalen Bedingungen. Für Arbeiten außerhalb der normalen Zeiten, z. B. abends oder samstags, ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Zuschlag zu zahlen.
23.2 Der Auftraggeber ist jederzeit verpflichtet, den Starttarif zu zahlen, den Russcher in vergleichbaren Situationen erhebt, auch wenn ohne diesen Tarif der Preis niedriger wäre (z. B. wenn Stundensatz × Anzahl Stunden geringer als der Starttarif wäre).
23.3 Reise- und Transportzeiten, Zeiten für Zu- und Abtransport von Material sowie Aufbauzeiten sind vom Auftraggeber an Russcher nach dem regulären Stundensatz zu zahlen.
23.4 Setzt Russcher neben Material auch Personal ein, werden die entsprechenden Arbeitsstunden (z. B. eines Kranführers) zusätzlich in Rechnung gestellt.
23.5 Der Einsatz von Hilfsmitteln wird zusätzlich berechnet.
23.6 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftraggeber verantwortlich für die Beschaffung aller Genehmigungen, Lizenzen, Straßensperrungen und sonstigen Freigaben, die für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind.
23.7 Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Einsatzort gut zugänglich ist, das Material ordnungsgemäß und sicher mobilisiert werden kann und die Ausführung des Vertrags zum vereinbarten Zeitpunkt beginnen und ohne Unterbrechung oder Behinderung erfolgen kann.
23.8 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftraggeber verantwortlich für geeignete Hebe-, Anschlag-, Winde- und Zurrpunkte, die für die Ausführung des Vertrags ausreichend belastbar sein müssen.
23.9 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Arbeitsbedingungen am Einsatzort (insbesondere in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit) den erforderlichen Standards entsprechen und vollständig mit den örtlichen Vorschriften und Anforderungen übereinstimmen.
24. Anwendbarkeit besonderer Bestimmungen für Werkverträge
Der Vertrag kann (auch) vorsehen, dass Russcher als Auftragnehmer sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, außerhalb eines Arbeitsverhältnisses ein Werk körperlicher Art zu erstellen und zu übergeben. In diesen (und ähnlichen) Fällen gilt dieser besondere Teil (ergänzend).
25. Verpflichtungen des Auftraggebers
25.1 Sofern nicht anders vereinbart, sorgt der Auftraggeber auf eigene Kosten und eigenes Risiko dafür, dass Russcher und von Russcher eingesetzte Dritte rechtzeitig über Folgendes verfügen können:
a. alle notwendigen Daten in Bezug auf das Werk, das Werkgelände, die Arbeitsbedingungen und sonstige Informationen, die Russcher für die Ausführung der Arbeiten benötigt;
b. die erforderlichen Genehmigungen, wie (aber nicht ausschließlich) öffentlich- und privatrechtliche Zustimmungen;
c. Zugang zum Gebäude, Gelände oder Gewässer, auf dem/ in dem das Werk ausgeführt werden muss;
d. ausreichende Möglichkeiten für Anlieferung, gesicherte Lagerung und Abtransport von Materialien und Hilfsmitteln;
e. Anschlussmöglichkeiten für elektrische Geräte, Beleuchtung, Heizung, Gas, Druckluft und Wasser;
f. alle für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Materialien und Werkzeuge;
g. Pausen- und sanitäre Einrichtungen, wie (aber nicht ausschließlich) abschließbare und wetterfeste Aufenthaltsräume und Toiletten;
h. ausreichend Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes.
25.2 Nutzung und Anschlüsse für benötigten Strom, Gas und Wasser gehen zu Lasten des Auftraggebers.
25.3 Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, vor dem Tag der Abnahme am Werk selbst Arbeiten auszuführen, außer mit vorheriger Zustimmung von Russcher.
25.4 Ohne vorherige Zustimmung von Russcher ist es dem Auftraggeber nicht erlaubt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vor dem Tag der Abnahme an Dritte zu übertragen oder als Sicherheit zu verwenden. Diese Bestimmung hat dingliche Wirkung im Sinne von Artikel 3:83 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
25.5 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für Materialien und Arbeitsmethoden, die er selbst vorschreibt, sowie für die von ihm erteilten Anweisungen.
25.6 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Arbeiten oder Lieferungen, die nicht zum von Russcher übernommenen Werk gehören, so rechtzeitig und ordnungsgemäß erfolgen, dass die Ausführung des Werkes nicht verzögert wird.
25.7 Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten und Risiko dafür, dass Russcher das Werk rechtzeitig und ungehindert ausführen kann und leistet hierzu alle erforderliche Unterstützung. Dies umfasst insbesondere, dass Russcher und die eingesetzten Dritten nach Ankunft am Werkgelände oder im Gebäude ihre Arbeiten unter guten Bedingungen und ohne Behinderung durch Hindernisse beginnen und ununterbrochen fortsetzen können.
25.8 Der Auftraggeber ist für etwaige Fehler im Auftrag selbst verantwortlich; dies gilt auch für Mängel oder Ungeeignetheit von vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien, einschließlich des Grundstücks, auf dem das Werk ausgeführt wird, sowie für Fehler oder Mängel in Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder Ausführungsanweisungen des Auftraggebers. Russcher hat diesbezüglich keine Warnpflicht.
25.9 Sollte Russcher trotz der Bestimmungen des Vertrages und dieser Bedingungen verpflichtet sein, den Auftraggeber zu warnen (z. B. wegen Fehlern im Auftrag oder Mängeln in den Unterlagen), darf Russcher dies ausschließlich mündlich tun.
25.10 Sind vom Auftraggeber bereitgestellte oder vorgeschriebene Materialien oder Hilfsmittel ungeeignet oder mangelhaft, kann Russcher nicht für daraus resultierende Folgen haftbar gemacht werden. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die Russcher hierdurch entstehen.
26. Ausführungsdauer und Verzögerung der Abnahme
26.1 Die Ausführungs- oder Abnahmefrist wird um den Zeitraum verlängert, in dem der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber Russcher nicht nachkommt.
26.2 Die Frist zur Fertigstellung des Werkes verlängert sich automatisch um Zeiten von höherer Gewalt, unbrauchbaren Tagen, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, Mehraufwand und/oder Situationen, in denen Russcher nicht erwartet werden kann, das Werk innerhalb der vereinbarten Frist fertigzustellen.
26.3 Unbrauchbare Tage sind u. a. Tage, an denen Witterungsbedingungen die ordnungsgemäße Ausführung durch Russcher verhindern. Die Beurteilung liegt bei Russcher.
26.4 Aufgrund begrenzter Kapazität, Lieferverzögerungen oder anderer dringender Aufträge können Wartungsarbeiten nicht rechtzeitig abgeschlossen werden. Russcher haftet nicht für Schäden infolge solcher Verzögerungen, auch nicht bei vereinbarten Fristen.
27. Werkgelände, Verkehr, Baustoffe, Abfälle und andere Materialien
27.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gelände und/oder Gebäude, auf/in dem Russcher die Arbeiten ausführen soll, rechtzeitig in einen Zustand zu versetzen, der eine angemessene und ungehinderte Ausführung ermöglicht.
27.2 Russcher kann dem Auftraggeber Gelegenheit geben, Materialien und Baustoffe zu prüfen. Der Auftraggeber muss dies sofort tun. Erkennt er Mängel, hat er diese unverzüglich Russcher mitzuteilen. Unterlässt er die sofortige Prüfung oder Meldung, verliert er das Recht, sich auf daraus resultierende rechtliche Folgen zu berufen.
27.3 Für von Russcher für die Ausführung benötigte und bereitgestellte Materialien, Baustoffe, Werkzeuge und andere Gegenstände trägt der Auftraggeber das Risiko ab dem Zeitpunkt, an dem diese auf das Werkgelände (außerhalb der Fabrik von Russcher) geliefert werden, nur außerhalb der normalen Arbeitszeiten von Russcher.
27.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk (und das Werkobjekt) auf eigene Kosten bei einer in den Niederlanden ansässigen, renommierten Versicherung gegen alle vernünftigerweise möglichen Schadensursachen zu versichern und versichert zu halten.
27.5 Der Auftraggeber trägt auf eigene Kosten für erforderliche Absperrungen und Verkehrsvorkehrungen, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten durch Russcher gewährleisten.
27.6 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, stellt der Auftraggeber Russcher auf eigene Kosten Einrichtungen bereit, damit Russcher Abfälle und Reste in der Nähe des Werkgeländes hinterlassen kann, ohne dass hierfür Kosten vom Auftraggeber geltend gemacht werden können.
28. Preise und Mehraufwand
28.1 Bei vom Auftraggeber gewünschten Ergänzungen oder Änderungen des vereinbarten Werkes ist Russcher berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung zu verlangen; Russcher ist nicht an zuvor angebotene oder vereinbarte Einheitspreise gebunden.
28.2 Bei Minderleistungen, bei denen Russcher den ursprünglichen Preis/Vertragspreis nicht vollständig berechnen kann, ist Russcher berechtigt, 10 % der Differenz zwischen ursprünglichem Preis und endgültigem Preis in Rechnung zu stellen.
28.3 Wenn eine Position sowohl Arbeiten als auch Materialien umfasst, gilt der Preis grundsätzlich nur für die Arbeiten; die Lieferung von Materialien ist ausgeschlossen.
28.4 Wird die Arbeit aus welchem Grund auch immer unterbrochen und später wieder aufgenommen, hat Russcher Anspruch auf Erstattung aller daraus entstehenden Kosten, wie Lager-, Transport- und Unterbringungskosten.
28.5 Steigen nach Vertragsabschluss die Kosten (z. B. Materialpreise oder Löhne), kann Russcher den Preis erhöhen, wenn die Leistung zum Zeitpunkt der Steigerung noch nicht erbracht wurde. Bei Verbrauchern gilt: Eine Preiserhöhung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung des Vertrags.
29. Aussetzung, Beendigung in unvollständigem Zustand und Kündigung
29.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Werkes ganz oder teilweise auszusetzen. Russcher entstehende Maßnahmen und Schäden sind vom Auftraggeber vollständig zu ersetzen.
29.2 Schäden, die während der Aussetzung am Werk entstehen, gehen nicht zu Lasten von Russcher.
29.3 Nutzt der Auftraggeber sein Recht zur Aussetzung, kann Russcher zudem eine Zahlung für den bereits ausgeführten Teil verlangen, einschließlich einer von Russcher festzusetzenden Entschädigung für angelieferte, noch nicht verarbeitete Materialien und alle aus der Aussetzung entstandenen Kosten.
29.4 Dauert die Aussetzung länger als 14 Tage, ist Russcher berechtigt, das Werk in unvollständig beendetem Zustand aufzugeben, ohne dass der Auftraggeber Anspruch auf Schadenersatz oder Erfüllung hat. Die Abrechnung erfolgt gemäß dem letzten Absatz dieses Artikels.
29.5 Wird die weitere Ausführung oder Fertigstellung des Werkes unmöglich, weil das Werkobjekt zerstört, verloren oder beschädigt wird, ohne dass Russcher dies zu vertreten hat, darf Russcher das Werk unvollständig beenden, ohne dass der Auftraggeber Ansprüche geltend machen kann. Die Abrechnung erfolgt gemäß dem letzten Absatz dieses Artikels.
29.6 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag berechtigt ganz oder teilweise, erfolgt die Abrechnung ebenfalls gemäß dem letzten Absatz dieses Artikels.
29.7 Russcher ist jederzeit berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Bei Verträgen unbestimmter Dauer beträgt die Kündigungsfrist maximal eine Woche. Bei Kündigung durch Russcher hat dieser Anspruch auf den vereinbarten Werkpreis für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen und Lieferungen.
30. Anwendbarkeit besonderer Bestimmungen für Leihe und Miete
30.1 Der Vertrag kann (auch) vorsehen, dass dem Auftraggeber Gegenstände vermietet oder zur Leihe überlassen werden. In diesen (und ähnlichen) Fällen gilt dieser besondere Teil (ergänzend).
30.2 In diesem Artikel wird der Einfachheit halber in beiden Fällen von „dem gemieteten Gegenstand“, „Miete“ und ähnlichen Bezeichnungen gesprochen (dies gilt also auch für geliehene Gegenstände, Leihe usw.).
31. Mietvorschriften
31.1 Haben die Parteien keine Vereinbarungen über die Nutzung der von Russcher bereitgestellten Gegenstände getroffen, gilt dies als Miete, bei der der Auftraggeber – mangels anderslautender Vereinbarungen – den Mietpreis zu zahlen hat, den Russcher in vergleichbaren Fällen verlangt.
31.2 Kosten für Kraftstoff, Strom, Öl, Wasser und Verbrauchsmaterialien trägt der Auftraggeber vollständig.
31.3 Russcher ist jederzeit berechtigt, vom Auftraggeber eine Kaution zu verlangen, sowohl vor als auch während der Mietdauer. Die Kaution gilt nicht als Vorauszahlung der Miete oder als Abgeltung eines Risikos für Beschädigung, Diebstahl oder Unterschlagung. Russcher kann die Kaution einbehalten, falls der Verdacht besteht, dass zusätzliche Kosten entstehen könnten. Die Kaution kann bis zur Feststellung der Kosten einbehalten und mit diesen verrechnet werden. Russcher ist berechtigt, die Übergabe des Mietgegenstandes solange auszusetzen, bis die Kaution gezahlt ist.
31.4 Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten dafür, dass Russcher den Gegenstand, sofern Russcher den Transport übernimmt, an einen geeigneten und zugänglichen Ort liefern kann. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, ist Russcher berechtigt, den Gegenstand an einen nahegelegenen Ort zu bringen.
31.5 Der Auftraggeber kontrolliert regelmäßig (mindestens täglich) auf eigene Kosten die ordnungsgemäße Funktionsweise des Mietgegenstandes.
31.6 Der Gegenstand darf ausschließlich bestimmungsgemäß, unter Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen genutzt werden. Der Auftraggeber muss sich mit dem sicheren Gebrauch vertraut machen, eigenständig prüfen und den Gegenstand sicher, verantwortlich, gemäß den Anweisungen von Russcher und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verwenden.
31.7 Wartung und Reparaturen werden von Russcher durchgeführt und gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Kommt es dennoch zu Kosten für Russcher, z. B. bei Missbrauch oder unsachgemäßer Nutzung durch den Auftraggeber, dürfen diese nach den regulären Preisen von Russcher in Rechnung gestellt werden.
31.8 Russcher kann den Auftraggeber auffordern, bestimmte Wartungsarbeiten selbst und auf eigene Kosten durchzuführen, unter Beachtung der von Russcher erteilten Anweisungen.
31.9 Muss der Gegenstand gewartet oder repariert werden und ist dies nicht Aufgabe des Auftraggebers, hat der Auftraggeber Russcher unverzüglich zu informieren. Reparaturen dürfen nur mit Zustimmung/Anweisungen von Russcher ausgeführt werden.
31.10 Bei Störungen, Diebstahl, Verlust oder sonstigen ungewöhnlichen Ereignissen ist der Auftraggeber verpflichtet, dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung, telefonisch und per E-Mail an Russcher zu melden. Auf Anforderung von Russcher ist zudem eine Anzeige zu erstatten und eine Kopie des Protokolls vorzulegen.
31.11 Der Auftraggeber stellt den Mietgegenstand auf Anforderung von Russcher zur Inspektion oder für sonstige Wartungsarbeiten auf eigene Kosten zur Verfügung.
31.12 Der Auftraggeber gewährleistet Russcher jederzeit Zugang zum Standort des Mietgegenstandes.
31.13 Es ist dem Auftraggeber untersagt:
a. den Gegenstand außerhalb der Niederlande zu platzieren/zu nutzen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Russcher;
b. Reparaturen durchzuführen oder Ersatzteile bzw. Änderungen vorzunehmen, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Russcher;
c. den Gegenstand unterzuvermieten, zu verpfänden, zu belasten oder Dritten anderweitig zur Verfügung zu stellen.
32. Dauer
32.1 Sofern keine Vereinbarung über die Mietdauer getroffen wird, gilt die Miete auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien können die Miete mit einer Kündigungsfrist von 72 Stunden kündigen.
32.2 Wird nach Ablauf einer befristeten Miete diese verlängert, ohne dass eine Dauer vereinbart wurde, gilt die Miete als unbefristet verlängert.
32.3 Der Tag der Bereitstellung an den Auftraggeber gilt als Beginn der Mietdauer. Der erste und letzte Tag werden als volle Tage gezählt, auch wenn der Gegenstand am ersten Tag später bereitgestellt wird.
33. Preis
33.1 Die Miete ist stets im Voraus zu zahlen, sofern nicht anders vereinbart.
33.2 Transporttage zählen zur Mietdauer.
33.3 Nutzt der Auftraggeber den Gegenstand nicht, unabhängig vom Grund, trägt er das Risiko und bleibt zur Zahlung verpflichtet.
33.4 Russcher ist berechtigt, jederzeit eine Preiserhöhung vorzunehmen. Bei einer Erhöhung um mehr als 10 % kann der Auftraggeber die Miete innerhalb von 48 Stunden nach Bekanntgabe kündigen. Eine Kündigung berechtigt nicht zu Schadenersatz oder sonstigen Ausgleichszahlungen.
33.5 Kosten für Transport, Montage, Aufbau, Abbau, eventuelle Schäden, Wartung und Reparatur trägt der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
33.6 Etwaige Mautgebühren trägt der Auftraggeber selbst, sofern möglich nach geltendem Recht und Anweisungen der Behörden zu zahlen.
34. Zustand des Mietgegenstandes, Schäden und Versicherungen
34.1 Der Auftraggeber prüft den Gegenstand unmittelbar nach Bereitstellung auf Mängel und Vollständigkeit, bevor er in Gebrauch genommen wird.
34.2 Unterlässt der Auftraggeber die sofortige Meldung von Mängeln, gilt der Gegenstand als in gutem Zustand und vollständig übergeben.
34.3 Schäden sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung, an Russcher zu melden. Der Auftraggeber ermöglicht erforderliche Wartungs- oder Reparaturarbeiten. Für daraus resultierende Unterbrechungen der Mietdauer besteht kein Anspruch auf Vergütung oder Preisnachlass.
34.4 Während der Mietdauer und solange der Gegenstand im Machtbereich des Auftraggebers ist, haftet der Auftraggeber für alle Schäden am Mietgegenstand, unabhängig von einer Versicherung.
34.5 Der Auftraggeber stellt Russcher von Ansprüchen Dritter in Bezug auf den Gegenstand oder dessen Nutzung frei.
34.6 Für jeden Versicherungsfall ist der Auftraggeber Russcher mindestens den entsprechenden Selbstbehalt sowie die durch den Vorfall verursachte Prämienerhöhung zu erstatten.
34.7 Etwaige Schadensersatzzahlungen sind an Russcher zu leisten. Der Auftraggeber informiert seine Versicherer über diese Verpflichtung und gibt auf Verlangen Russcher die Kontaktdaten der Versicherer. Russcher darf die Versicherer informieren, dass Entschädigungen für von Russcher vermietete Gegenstände an Russcher zu zahlen sind.
34.8 Russcher ist berechtigt, den Gegenstand durch gleichwertige Sachen (Äquivalente) zu ersetzen, sowohl vor als auch während der Mietdauer.
34.9 Der Auftraggeber schützt den Gegenstand gegen äußere Einflüsse und sichert ihn ausreichend. Hierzu können z. B. Videoüberwachung, intelligente Kameratechnik und ein präzises Alarmsystem gehören. Russcher kann Anweisungen zu Art, Umfang und Sicherheitsgrad erteilen, die der Auftraggeber auf eigene Kosten umsetzt.
35. Beendigung der Miete
35.1 Der Auftraggeber meldet die Rückgabe des Gegenstandes mindestens 72 Stunden vor Ende der Mietdauer oder früher nach Wunsch des Auftraggebers bei Russcher an.
35.2 Der Auftraggeber bringt den Gegenstand an den von Russcher angegebenen Ort zurück. Wird kein Ort angegeben, erfolgt Rückgabe am Sitz von Russcher.
35.3 Vereinbaren die Parteien, dass Russcher den Gegenstand abholt, sorgt der Auftraggeber für gute Zugänglichkeit des Abholortes für das Transportmittel und leistet erforderliche Unterstützung. Unterlässt er dies, haftet er für alle daraus entstehenden Kosten, einschließlich Wartezeiten und vergeblicher Transport- und Arbeitskosten.
35.4 Erfolgt die Rückgabe nicht rechtzeitig, nicht gereinigt oder nicht in gutem Zustand, liegt ein zurechenbares Verschulden des Auftraggebers vor. Der Auftraggeber haftet für alle daraus entstehenden Schäden, einschließlich Diebstahl oder Verlust; die Schadensberechnung erfolgt nach dem Neuwert.
35.5 Bei verspäteter Rückgabe gilt eine Mindestentschädigung für die fortgesetzte Nutzung in Höhe der Mietkosten, auf volle Wochen aufgerundet. Dies gilt unbeschadet weiterer Ansprüche von Russcher auf vollständigen Schadensersatz und Vertragsstrafen.
35.6 Der Gegenstand ist rechtzeitig, gereinigt, (gegebenenfalls mit Kraftstoff, Schmieröl und aufgeladenen Batterien) und frei von Materialien zurückzugeben.
35.7 Zusätzliche Arbeitszeit und Kosten durch Nichterfüllung der Pflichten durch den Auftraggeber (z. B. unzureichende Reinigung) trägt der Auftraggeber. Notwendige Aufbereitungen (z. B. Walzen, Bearbeiten von Platten) werden ebenfalls berechnet.
36. Drittbegünstigtes Eigentum
36.1 Der Auftraggeber erkennt an und stimmt zu, dass das Eigentum des Gegenstandes bei Dritten liegen kann oder verpfändet werden kann, zur Sicherung von Forderungen Dritter gegenüber Russcher. Der Auftraggeber übergibt den Gegenstand auf Aufforderung unverzüglich, ohne Einrede eines Zurückbehaltungsrechts. Bei Wunsch des Dritten, die Nutzung fortzusetzen, muss der Auftraggeber einen Mietvertrag mit dem Dritten unter den gleichen Konditionen abschließen.
36.2 Die Anwendung der Artikel 7:226 und 7:227 BGB wird ausgeschlossen.
36.3 Die vorgenannte Drittvereinbarung kann vom Auftraggeber nicht widerrufen werden.
Kauf
37. Anwendbarkeit besonderer Bestimmungen für Kauf
Der Vertrag kann (auch) vorsehen, dass der Auftraggeber Gegenstände von Russcher kauft (mit oder ohne Eintausch). In diesen (und ähnlichen) Fällen gilt dieser besondere Teil (ergänzend).
38. Lieferung
38.1 Die Gegenstände werden Ex Works (ab Werk) gemäß Incoterms 2020 geliefert, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
38.2 Erfolgt die Lieferung in Teilen, ist Russcher berechtigt, jede Lieferung als eigenständige Transaktion zu betrachten.
38.3 Lieferung und Transport erfolgen stets auf Kosten und Risiko des Auftraggebers (auch wenn vereinbart wurde, dass Russcher den Transport übernimmt), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
38.4 Der Auftraggeber ist stets zur Abnahme verpflichtet. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber die von Russcher angebotenen Gegenstände (auch über einen Dritten) zum Zeitpunkt der Lieferung abnehmen muss.
38.5 Wird vereinbart, dass Russcher den Transport übernimmt und der Auftraggeber die Produkte während des Transports versichern lassen möchte oder andere Anforderungen an den Transport hat, ist dies schriftlich mit Russcher zu vereinbaren. Die Versicherung erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers.
38.6 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Lieferung an Laderampen oder per Trailer erreichbare Adressen erfolgen kann, sofern nicht eine andere Fahrzeugart vereinbart ist. Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten Personal und Geräte für die Entladung bereit. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, ist Russcher berechtigt, die Lieferung an einen nahegelegenen Ort zu bringen.
38.7 Wird vereinbart, dass Russcher den Transport übernimmt, liefert der Auftraggeber alle für den Transport erforderlichen Unterlagen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die notwendigen Zollpapiere. Für Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben trägt der Auftraggeber das Risiko. Verzögerungen, z. B. durch unvollständige oder falsche Angaben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
38.8 Können Produkte aufgrund höherer Gewalt oder Nichterfüllung der Abnahmepflicht durch den Auftraggeber nicht übernommen oder transportiert werden, ist Russcher berechtigt, diese Produkte auf Kosten und Risiko des Auftraggebers einzulagern und alle damit verbundenen Kosten zu verlangen, ohne dass der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.
38.9 Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmepflicht nicht nach, ist Russcher berechtigt, den Vertrag nach Ablauf einer Frist von 36 Stunden kostenfrei aufzulösen, es sei denn, der Auftraggeber nimmt die Gegenstände innerhalb dieser Frist ab und begleicht vorher alle offenen Forderungen sowie die bereits entstandenen und noch zu erwartenden Kosten.
38.10 Angegebene oder vereinbarte Fristen (z. B. Lieferzeiten) sind Richtwerte und stellen gegenüber Russcher niemals eine fatale Frist dar.
38.11 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag wegen Überschreitung der Frist zu kündigen, bevor er Russcher nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch innerhalb dieser Nachfrist keine Lieferung erfolgt. Der Auftraggeber kann den Vertrag nicht kündigen, wenn die verspätete Lieferung teilweise auf sein Verschulden zurückzuführen ist.
38.12 Der Auftraggeber befolgt jederzeit etwaige Anweisungen von Russcher hinsichtlich Lagerung der gelieferten Gegenstände.
38.13 Erteilt Russcher dem Auftraggeber Ratschläge oder Anweisungen, begründen diese keinerlei Rechte. Der Auftraggeber bleibt selbst und auf eigenes Risiko verantwortlich für Nutzung und Bedienung der Gegenstände. Auf eigene Kosten sorgt er für unabhängige Fachkräfte in Technik, Implementierung, Wartung usw.
38.14 Russcher ist berechtigt, Werbematerial wie Aufkleber oder Etiketten auf den Gegenständen anzubringen.
39. Wartung
39.1 Wartung ist nicht im Preis enthalten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Wenn Wartung vereinbart wurde, gilt diese auf eine einzelne Wartung beschränkt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Materialkosten sind nicht im Preis enthalten und werden gegebenenfalls zusätzlich berechnet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
40. Zahlung
40.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung ohne Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung spätestens vor Lieferung per Banküberweisung in Euro.
40.2 Russcher ist berechtigt, den Auftraggeber direkt nach Abschluss des Kaufes aufzufordern, den Preis ganz oder teilweise innerhalb einer von Russcher festgesetzten Frist (z. B. zwei Wochen) zu zahlen, auch wenn die Lieferung später erfolgt (z. B. durch Zusendung einer Pro-forma-Rechnung). Der Auftraggeber hat dieser Aufforderung nachzukommen.
40.3 Russcher ist berechtigt, den Vertrag aufzulösen, falls der Auftraggeber nicht innerhalb der genannten Frist zahlt. Die Frist beginnt ab Versand des Zahlungsersuchens durch Russcher (z. B. Pro-forma-Rechnung).
41. Eintausch
41.1 Bei Kauf gegen Eintausch bleibt der eingetauschte Gegenstand bis zur tatsächlichen Übergabe an Russcher vollständig auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Alle Kosten, einschließlich Wartung, Schäden, Verlust oder Wertminderung, trägt der Auftraggeber bis zur tatsächlichen Übergabe.
41.2 Russcher ist nicht an einen vereinbarten Eintauschpreis gebunden, wenn die tatsächliche Übergabe des eintauschbaren Gegenstandes nach der (ungefähren) Lieferzeit erfolgt. Russcher kann den Vertrag dennoch aufrechterhalten und Schäden/Wertminderungen dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
41.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, garantiert der Auftraggeber, dass die einzutauschenden Gegenstände frei von Rechten Dritter, schadlos und in gutem Zustand sind. Der Auftraggeber versichert Russcher, dass ihm keine relevanten Fakten oder Umstände bekannt sind, die die Gegenstände betreffen. Die tatsächliche Übergabe entbindet den Auftraggeber nicht von diesen Garantien.
41.4 Der einzutauschende Gegenstand ist am Sitz von Russcher zu übergeben. Lieferung und Transport erfolgen auf Kosten und Risiko des Auftraggebers, sofern nicht anders vereinbart.
42. Rückruf und Rücklieferung
42.1 Der Auftraggeber führt keine Rückrufe oder sonstige Korrekturmaßnahmen der gelieferten Produkte ohne vorherige Zustimmung von Russcher durch.
42.2 Auf Aufforderung von Russcher führt der Auftraggeber Rückrufe oder andere Korrekturmaßnahmen auf eigene Kosten durch.
42.3 Werden (Teil-)Maßnahmen von der Behörde verlangt oder gefordert, unterstützt der Auftraggeber dies auf eigene Kosten.
43. Betonprodukte
43.1 Beton ist ein Naturmaterial; Farbabweichungen sind möglich. Kleine Luftblasen werden nicht entfernt. Dies stellt keinen Mangel dar.
43.2 Bei Betonplatten, Rückhaltewänden und anderen Produkten sorgt der Auftraggeber für einen ausreichend großen, sauberen, ebenen und tragfähigen Ablageplatz. Ist der Ablageplatz unbefestigt, muss ein nivelliertes, verdichtetes Sandbett ausreichender Dicke bereitgestellt werden. Ist dies nicht der Fall, behält sich Russcher das Recht vor, auf Kosten des Auftraggebers zu entladen.